§ 1 - Name und Sitz des Vereins
1. Der Turn- und Sportverein Meine 09 e.V. (abgekürzt:
TSV Meine 09), gegründet
1909, führt den Namen: Turn- und
Sportverein Meine 09 e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Meine und ist im
Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
Hildesheim unter Register
Nr. 100137 eingetragen.
3. Der Verein ist
Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der
Landesfachverbände, deren Sportarten im
Verein betrieben werden.
§ 2 - Zweck des Vereins
1. Der
Verein hat zum Ziel, über die Leibesübungen den Gemeinschaftssinn seiner
Mitglieder zu pflegen, die Gesundheit zu
erhalten und zu fördern.
2. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung, und zwar
insbesondere durch die Pflege und
Förderung der Leibesübungen nach den
Grundsätzen des Amateursports.
3. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
. Der
Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare
Unterstützung
politischer Parteien verwenden.
5. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Parteipolitische,
konfessionelle und rassische Bestrebungen sind
ausgeschlossen.
§ 3 - Aufnahme, Mitgliedschaft, Austritt und
Ausschluss
1. Der
Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
Als ordentliches Mitglied gelten Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr
vollendet haben. Personen, die sich um die Sache des Sports oder
den Verein verdient gemacht haben,
können durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben
das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von
der Beitragspflicht befreit.
2. Zur
Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag, bei Minderjährigen
außerdem die Einverständniserklärung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die
Mindestmitgliedschaft beträgt 6 Monate. Der erweiterte Vorstand kann im
Einzelfall Aufnahmeanträge mit einfacher
Mehrheit ablehnen.
3. Die
Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch
Ausschließung.
4. Der Austritt aus dem
Verein ist zum Quartalsende möglich. Er muss dem Vorstand
6 Wochen vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Kündigungen bedürfen der Schriftform
und der eigenhändigen
Unterschrift, sie sind ausschließlich
postalisch an den Vorstand
zu richten. Diese
Einschränkung kann weder per Email noch per Fax umgangen werden;
somit haben Email-
und Fax-Sendungen keine Rechtswirkung.
Bereits gezahlte Beiträge
werden nicht
zurückerstattet. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche Einverständniserklärung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Vereinseigentum ist zurückzugeben.
Ausnahmen bedürfen
der Zustimmung des Vorstands.
Ein Mitglied kann durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung seinen Beitragspflichten nicht
nachkommt. Die
Beitragsschuld
bleibt auch nach dem Ausschluss bestehen.
5. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann
außerdem durch den erweiterten
Vorstand vorgenommen werden:
a) bei groben Verstößen gegen die Satzung
oder gegen die Belange des Vereins,
b) bei unehrenhaftem Verhalten,
c) bei Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte.
Dem Betroffenen ist der
vom erweiterten Vorstand gefasste Beschluss schriftlichmitzuteilen. Der Betroffene kann
aus einem solchen
Ausschluss keinerlei zivilrechtliche Folgerungen ziehen oder
Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen. Dem auf diese Weise
ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung binnen 14 Tagen zu. Die
Berufung ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Bis zur
Entscheidung des
Vorstandes über die Berufung ruhen sämtliche Rechte als Vereinsmitglied.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den
Mitgliedern stehen die Anlagen und Geräte des Vereins zur Benutzung zur
Verfügung. Jedes Mitglied
kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben
und an allen allgemeinen
Veranstaltungen teilnehmen. Den Anordnungen der
Abteilungsleitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.
Wählbar in den Vorstand
sind Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. In die weiteren
Vereinsorgane sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar (passives Wahlrecht).
Der gewählte Abteilungsleiter und der gewählte Jugendleiter einer Abteilung
haben jeweils Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand. Wahlberechtigt und stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung
sind die Mitglieder des Vereins mit
Vollendung des 16. Lebensjahres (aktives Wahlrecht).
3. Jedes
Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung des Vereins als für sich bindend an.
§ 5 - Beitrag
1. Jedes Mitglied hat Beiträge an den
Verein zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird vierteljährlich im
voraus per Lastschrifteneinzug erhoben.
2. Die
Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfalle die Erhebung eines außer-
ordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
3. In
besonders begründeten Fällen ist der Vorstand berechtigt, Eintrittsgeld zu erheben und Beiträge ganz oder teilweise
zu erlassen.
4. Für einige Sparten sind Spartenbeiträge,
die in separaten Beitragsordnungen
geregelt sind, zu leisten. Diese werden
zusammen mit dem Beitrag für den
Hauptverein vierteljährlich im voraus
per Lastschrift erhoben. Erhebungen,
Änderungen und Streichungen der
Spartenbeiträge bedürfen der Zustimmung
des Vorstands.
5. Die Beitragspflicht bleibt auch bei Ausfall
von Sporteinheiten unberührt
§ 6 - Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind:
a)
Die Mitgliederversammlung,
b)
der Vorstand,
c)
der erweiterte Vorstand.
§ 7 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus
den Vereinsmitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung
des Vereins findet jährlich im 1. Quartal statt.
3. Sie
muss vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher
durch Aushang, örtliche
Tages-Zeitung und im Internet einberufen werden. Mitglieder,
die nicht in Meine
wohnen, müssen schriftlich benachrichtigt werden. Die Schriftform
kann per „Email“,
Fax oder in Briefform erfolgen.
4. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen Form und Frist einzuberufen,
wenn 1/5 der bei Beginn des
Geschäftsjahres vorhandenen
ordentlichen Mitglieder unter Angabe des
Beratungsgegenstandes es schriftlich beantragt
oder wenn der Vorstand bzw. der
erweiterte Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für
notwendig hält.
5. Für die
Mitgliederversammlung müssen Anträge mindestens 5 Tage vorher beim Vorstand
schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Dringlichkeitsanträge können
nur mit Einverständnis der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Anträge, Eingaben oder Anliegen an den Verein mit
Rechtswirkung müssen in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift postalisch
an den Vorstand gerichtet werden.
Der
Zugang in Schriftform per Email-Adresse, über Email-Kontakt als auch für jede
Art von Web-
Formularen
und sonstigen Zugängen an alle bekannten Mailadressen sowie personenbezogene
Mail-Adressen
von Mitgliedern oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Verwaltung,
stellt
keinen offiziellen Posteingang dar und bewirkt keinen rechtsverbindlichen
Zugang.
6. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende,
im Falle seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Sind beide
verhindert, so hat der
erweiterte Vorstand ein Mitglied des erweiterten
Vorstandes mit dem Vorsitz zu beauftragen.
7. Der
Vorsitzende bestimmt die Form und Durchführung der einzelnen Abstimmungen.
Falls ein Vereinsmitglied
geheime Abstimmung wünscht, muss
geheim abgestimmt
werden. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Abände-
rung
der Satzung und der Auflösung des Vereins, werden durch einfache
Stimmenmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine
Abänderung
der Satzung kann, wenn sie auf der Tagesordnung stand, nur
durch
eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen
werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen
ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflö-
sung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Die Abstimmung über die
Auflösung des Vereins ist namentlich durchzuführen.
8. Über die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss mit der Unterschrift des
Protokollführers und
des 1. Vorsitzenden bzw. seines Vertreters versehen sein.
§ 8 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Vorstandswahl (§ 27 BGB).
2. Wahl des Sozialwartes, Pressewartes, 2.
Schriftwartes und des stellvertretenden
Kassenwartes.
3. Evtl. Ernennung eines Ehrenmitgliedes
oder eines Ehrenvorsitzenden.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern.
5. Entgegennahme der Kassenprüfberichte.
6. Beschluss über die Höhe des
Eintrittsgeldes und Mitgliederbeitrages.
7. Beschluss über die Erhebung einer evtl.
notwendigen Sonderzulage.
8. Der
Verein befreit den Vorstand von der Haftung und Verbindlichkeiten gegenüber
Dritten,
sofern
keine Vorsätzlichkeit des Vorstands vorliegt.
9. Beschluss über Satzungsänderungen (§ 33
BGB).
10. Beschluss über die
Auflösung des Vereins (§ 41 BGB)
§ 9 -
Der Vorstand
1. Er besteht aus dem
1.
Vorsitzenden,
2.
Vorsitzenden,
1.
Schriftwart,
1.
Kassenwart.
2. Sie
sind der Vorstand im Sinne der §§ 26 und 59 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verein
wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich.
Sie
sind zeichnungsberechtigt und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
3. Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei jährlich die Hälfte
der
Vorstandsmitglieder zur Wahl steht. Es werden im Wechsel der 1. Vorsitzende
und der Schriftwart sowie der 2.
Vorsitzende
und der Kassenwart gewählt.
4. Im Falle eines vorzeitigen
Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter für dieses
Amt
bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
5.
Der Vorstand kann einen von der
Mitgliederversammlung gewählten Ehrenvorsitzenden haben.
6. Über
die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer
und dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen und dem erweiterten Vorstand regelmäßig zur
Kenntnis zu geben.
7. Der
Vorstand tagt nach Bedarf. Berater, die vom Vorstand geladen werden können,
haben kein Stimmrecht.
8. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 10 -
Aufgaben des Vorstandes
1. Gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung des Vereins (§ 26/2).
2. Führung
des Vereins auf der Grundlage des Haushaltsplanes und Durchführung der Beschlüsse des erweiterten
Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
3. Spätestens alle drei Monate Einladung
zur Sitzung des erweiterten Vorstandes.
4. Unterrichtung und Anhörung der
Mitglieder über alle Vereinsangelegenheiten
auf der jährlichen
Mitgliederversammlung.
5. Berufung
von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern durch den Vorstand für zeitlich
begrenzte Aufgaben. Die
Tätigkeit endet mit der Erledigung des jeweiligen
Auftrages.
§ 11 -
Der erweiterte Vorstand
1. Er
besteht aus dem Vorstand, den Leitern der einzelnen Abteilungen oder deren Vertreter, dem stellvertretenden
Kassenwart, dem 2. Schriftwart, den Jugendleitern
der Abteilungen oder deren Vertreter, dem Pressewart und dem Sozialwart.
2. Die Abteilungs- und
Jugendleiter sowie deren Vertreter werden von den
Abteilungen für jeweils zwei Jahre in
den Abteilungsversammlungen mit der
Mehrheit der erschienenen Mitglieder der
Abteilungen gewählt, vom Vorstand
bestätigt und der Mitgliederversammlung
bekannt gegeben. Im Verhinderungsfalle
kann die Stelle des Abteilungs- bzw.
Jugendleiters von seinem gewählten Vertreter
eingenommen werden; in diesem Fall haben
die Vertreter Sitz und Stimme im
erweiterten Vorstand.
3. Den Vorsitz im erweiterten Vorstand führt der 1.
Vorsitzende, im falle seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Sind
beide verhindert, so hat der erweiterte Vorstand
ein Mitglied des erweiterten Vorstandes mit dem Vorsitz zu beauftragen.
4. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist der erweiterte
Vorstand ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden
mit der einfachen Mehrheit der Erschienenen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Über
die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die
Niederschrift ist vom Protokollführer und einem der Vorsitzenden zu unterschreiben.
6. Der
erweiterte Vorstand tagt mindestens alle drei Monate und ist vom Vorstand vor dem Termin
schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung zu laden. Zusätzliche Punkte
können vor Eintritt in die Tagesordnung mit der einfachen Mehrheit der
erschienenen erweiterten
Vorstandsmitglieder aufgenommen werden.
§ 12 - Aufgaben des erweiterten Vorstandes
1. Beratung und Beschluss über den vom
Vorstand aufgestellten Haushaltsplan.
2. Beratung über die Höhe des
Eintrittsgeldes und des Mitgliederbeitrages.
3. Entscheidung über die außer- und
überplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben.
4. Beschluss über die Zulassung neuer
Abteilungen.
5. Beschluss über den Ausschluss eines
Mitgliedes.
6. Fachliche Beratung des Vorstandes und
Unterstützung bei der Vereinsarbeit.
7. Vorschläge über Ehrenmitglieder.
8. Bearbeitung der in der
Mitgliederversammlung vorgetragenen Anregungen.
§ 13 - Kassenprüfung
Die Kasse des
Vereins ist jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Kassenprüfern zu prüfen. Sie sollten nicht derselben Abteilung angehören und
dürfen nicht
dem Vorstand, dem
erweiterten Vorstand oder einem Abteilungsvorstand angehören. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers
für ein Jahr ist zulässig. Danach darf das Amt des Kassenprüfers erst wieder
nach drei Jahren ausgeübt werden.
§ 14 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene
Vermögen der Gemeinde Meine mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen gemeinnützigen
Zwecken zur Förderung der Leibesübungen zur Verfügung zu stellen und es
insbesondere einem sich etwa neu bildenden, Leibesübungen treibenden Verein in
der Gemeinde Meine, der die gleichen Ziele verfolgt wie sie in § 2 dieser
Satzung festgelegt sind, wieder zuzuführen.
§ 15 - Inkrafttreten
Die Satzung wurde in
der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 09.01.2010 in Meine von
den Mitgliedern des TSV Meine 09 e.V. beschlossen und tritt am gleichen Tage in
Kraft.
Meine, den
09.01.2010
Der Vorstand
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