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  S A T Z U N G

 

 

des Turn- und Sportvereins Meine 09 e.V. vom 14.01.1978 in der Fassung vom

 

09.01.2010



 

§ 1 -     Name und Sitz des Vereins

 

            1.     Der Turn- und Sportverein Meine 09 e.V. (abgekürzt: TSV Meine 09), gegründet

                   1909, führt den Namen: Turn- und Sportverein Meine 09 e.V.

 

            2.    Er hat seinen Sitz in Meine und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht

                   Hildesheim unter Register Nr. 100137 eingetragen.

                         

 

3.      Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der

       Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 


§ 2 -     Zweck des Vereins

 

            1.         Der Verein hat zum Ziel, über die Leibesübungen den Gemeinschaftssinn seiner

                        Mitglieder zu pflegen, die Gesundheit zu erhalten und zu fördern.

 

            2.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

              Sinne der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und

              Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports.

 

            3.         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

                        Zwecke.

 

            4.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

                        werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

.                       Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare     

                        Unterstützung politischer Parteien verwenden.

 

            5.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

                        sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  

 

            6.         Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind

                        ausgeschlossen.

               

§ 3 -     Aufnahme, Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss

 

  1.     Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und

         Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Mitglieder, die das 16.

         Lebensjahr vollendet haben. Personen, die sich um die Sache des Sports oder

         den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitglieder-

          versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben

         das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

                                                                                                                                                                      

                                                                                                                                                                      

  2.     Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag, bei Minderjährigen

         außerdem die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

         Die Mindestmitgliedschaft beträgt 6 Monate. Der erweiterte Vorstand kann im

         Einzelfall Aufnahmeanträge mit einfacher Mehrheit ablehnen.

 

  3.     Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch

          Ausschließung.

 

  4.      Der Austritt aus dem Verein ist zum Quartalsende möglich. Er muss dem Vorstand

          6 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Kündigungen bedürfen der Schriftform

und der eigenhändigen  Unterschrift, sie sind ausschließlich postalisch an den Vorstand

zu richten. Diese Einschränkung kann weder per Email noch per Fax umgangen werden;

somit haben Email- und Fax-Sendungen  keine Rechtswirkung. Bereits gezahlte Beiträge

werden nicht zurückerstattet. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche Einverständniserklärung

des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Vereinseigentum ist zurückzugeben. Ausnahmen bedürfen

der Zustimmung des Vorstands.
Ein Mitglied kann durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Die

Beitragsschuld bleibt auch nach dem Ausschluss bestehen.

 

            5.     Die Ausschließung eines Mitgliedes kann außerdem durch den erweiterten

                   Vorstand vorgenommen werden:

                        a)         bei groben Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Belange des Vereins,

                        b)         bei unehrenhaftem Verhalten,

                        c)         bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

                    Dem Betroffenen ist der vom erweiterten Vorstand gefasste Beschluss schriftlichmitzuteilen. Der Betroffene kann aus einem solchen

                    Ausschluss keinerlei zivilrechtliche Folgerungen ziehen oder Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen. Dem auf diese Weise

                    ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung binnen 14 Tagen zu. Die Berufung ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Bis zur

                    Entscheidung des Vorstandes über die Berufung ruhen sämtliche Rechte als Vereinsmitglied.

 

 

§ 4 -     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

          1.        Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Geräte des Vereins zur Benutzung zur

                     Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben

                     und an allen allgemeinen Veranstaltungen teilnehmen. Den Anordnungen der

                     Abteilungsleitung  und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.

 

  Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.  

 

  2.   In die weiteren Vereinsorgane sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar (passives Wahlrecht). Der gewählte Abteilungsleiter und der gewählte Jugendleiter einer Abteilung haben jeweils Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand. Wahlberechtigt und  stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vereins mit Vollendung des 16. Lebensjahres (aktives Wahlrecht).

                                                                                                                                                                                                                                                                             

            3.     Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Satzung des Vereins als für sich bindend an.

 

§  5 -    Beitrag

 

            1.         Jedes Mitglied hat Beiträge an den Verein zu leisten. Die Höhe des Beitrages   wird auf Vorschlag des Vorstands von der

                     Mitgliederversammlung festgesetzt.  Der Beitrag wird vierteljährlich im voraus per Lastschrifteneinzug erhoben.

 

            2.     Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfalle die Erhebung eines außer- ordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

            3.     In besonders begründeten Fällen ist der Vorstand berechtigt, Eintrittsgeld zu erheben und Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

 

4.    Für einige Sparten sind Spartenbeiträge, die in separaten Beitragsordnungen            

       geregelt sind, zu leisten. Diese werden zusammen mit dem Beitrag für den  

       Hauptverein vierteljährlich im voraus per Lastschrift erhoben. Erhebungen,   

       Änderungen und Streichungen der Spartenbeiträge bedürfen der Zustimmung

       des Vorstands.

 

5.    Die Beitragspflicht bleibt auch bei Ausfall von Sporteinheiten unberührt

 

 

§ 6 -     Vereinsorgane

 

            Organe des Vereins sind:

            a) Die Mitgliederversammlung,

            b) der Vorstand,

            c) der erweiterte Vorstand.

 

§ 7 -     Mitgliederversammlung

 

            1.    Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

 

            2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich im 1. Quartal statt.

 

3.     Sie muss vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher

durch Aushang, örtliche Tages-Zeitung und im Internet   einberufen werden. Mitglieder,

die nicht in Meine wohnen, müssen schriftlich benachrichtigt werden. Die Schriftform

kann per „Email“, Fax oder in Briefform erfolgen. 

 

 

            4.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen Form und Frist  einzuberufen, wenn 1/5 der bei Beginn des 

                   Geschäftsjahres vorhandenen

                   ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich beantragt oder wenn der Vorstand bzw. der

                   erweiterte Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für notwendig hält.

 

5.      Für die Mitgliederversammlung müssen Anträge mindestens 5 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Dringlichkeitsanträge können nur mit Einverständnis der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge, Eingaben oder Anliegen an den Verein mit Rechtswirkung müssen in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift postalisch an den Vorstand gerichtet werden.

Der Zugang in Schriftform per Email-Adresse, über Email-Kontakt als auch für jede Art von Web-

Formularen und sonstigen Zugängen an alle bekannten Mailadressen sowie personenbezogene

Mail-Adressen von Mitgliedern oder  Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Verwaltung,

stellt keinen offiziellen Posteingang dar und bewirkt keinen rechtsverbindlichen Zugang.

                                                                                                                                            

 

            6.     Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat der

                   erweiterte Vorstand ein Mitglied des erweiterten Vorstandes mit dem Vorsitz zu beauftragen.

 

 

            7.     Der Vorsitzende bestimmt die Form und Durchführung der einzelnen  Abstimmungen.

                    Falls ein Vereinsmitglied geheime Abstimmung wünscht, muss

                   geheim abgestimmt werden. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Abände-       

                   rung der Satzung und der Auflösung des Vereins, werden durch einfache

                   Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine          

                   Abänderung der Satzung kann, wenn sie auf der Tagesordnung stand, nur   

                   durch eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder

                   beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem

                   Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflö-          

                   sung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

                   erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist namentlich durchzuführen.

 

 

      8.     Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss mit der   Unterschrift des Protokollführers und

              des 1. Vorsitzenden bzw. seines Vertreters versehen sein.

 

§ 8 -     Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

            1.         Vorstandswahl (§ 27 BGB).

            2.         Wahl des Sozialwartes, Pressewartes, 2. Schriftwartes und des stellvertretenden

                        Kassenwartes.

            3.         Evtl. Ernennung eines Ehrenmitgliedes oder eines Ehrenvorsitzenden.

            4.         Wahl von zwei Kassenprüfern.

            5.         Entgegennahme der Kassenprüfberichte.

            6.         Beschluss über die Höhe des Eintrittsgeldes und Mitgliederbeitrages.

            7.         Beschluss über die Erhebung einer evtl. notwendigen Sonderzulage.

            8.         Der Verein befreit den Vorstand von der Haftung und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten,

                        sofern keine Vorsätzlichkeit des Vorstands vorliegt.

            9.         Beschluss über Satzungsänderungen (§ 33 BGB).

          10.         Beschluss über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB)

 

 

§ 9 - Der Vorstand

 

            1.         Er besteht aus dem

                        1. Vorsitzenden,

                        2. Vorsitzenden,

                        1. Schriftwart,

                        1. Kassenwart.

            2.     Sie sind der Vorstand im Sinne der §§ 26 und 59 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein

                    wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

                    Sie sind zeichnungsberechtigt und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

 

 

          3.       Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei jährlich die Hälfte der

                    Vorstandsmitglieder zur Wahl steht.  Es werden im Wechsel der 1. Vorsitzende und der Schriftwart sowie der 2.

                    Vorsitzende und der Kassenwart gewählt.

 

              4.   Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der  Vorstand einen Vertreter für dieses Amt

                    bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

            5.    Der Vorstand kann einen von der Mitgliederversammlung gewählten Ehrenvorsitzenden haben.

 

            6.     Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die  Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu

                    unterzeichnen  und dem erweiterten Vorstand regelmäßig zur Kenntnis zu geben.

 

            7.     Der Vorstand tagt nach Bedarf. Berater, die vom Vorstand geladen werden können, haben kein Stimmrecht.

 

8.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

 

§ 10 -   Aufgaben des Vorstandes

 

            1.     Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins (§ 26/2).

 

            2.     Führung des Vereins auf der Grundlage des Haushaltsplanes und Durchführung der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

            3.     Spätestens alle drei Monate Einladung zur Sitzung des erweiterten Vorstandes.

 

            4.     Unterrichtung und Anhörung der Mitglieder über alle Vereinsangelegenheiten

auf der jährlichen Mitgliederversammlung.

 

          5.           Berufung von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern durch den Vorstand für zeitlich     

                    begrenzte Aufgaben. Die Tätigkeit endet mit der Erledigung des jeweiligen

                   Auftrages.

 

§ 11 -   Der erweiterte Vorstand

 

            1.     Er besteht aus dem Vorstand, den Leitern der einzelnen Abteilungen oder deren Vertreter, dem stellvertretenden Kassenwart, dem 2. Schriftwart, den Jugendleitern der Abteilungen oder deren Vertreter, dem Pressewart und dem Sozialwart.

                        

 

2.      Die Abteilungs- und Jugendleiter sowie deren Vertreter werden von den

       Abteilungen für jeweils zwei Jahre in den Abteilungsversammlungen mit der

       Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Abteilungen gewählt, vom Vorstand

       bestätigt und der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Im Verhinderungsfalle

       kann die Stelle des Abteilungs- bzw. Jugendleiters von seinem gewählten Vertreter

       eingenommen werden; in diesem Fall haben die Vertreter Sitz und Stimme im

       erweiterten Vorstand.

 

3.      Den Vorsitz im erweiterten Vorstand führt  der  1. Vorsitzende,  im  falle  seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat der erweiterte  Vorstand ein Mitglied des erweiterten Vorstandes mit dem Vorsitz zu beauftragen.

           

4.      Bei ordnungsgemäßer Ladung ist der erweiterte Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden

      mit der einfachen Mehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des         

       Vorsitzenden den Ausschlag.

 

  5.    Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.

         Die Niederschrift ist vom Protokollführer und einem der Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

            6.   Der erweiterte Vorstand tagt mindestens alle drei Monate und ist vom Vorstand   vor dem Termin schriftlich unter Angabe der

                  Tagesordnung zu laden. Zusätzliche Punkte können vor Eintritt in die Tagesordnung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen erweiterten

                  Vorstandsmitglieder aufgenommen werden.

 

§ 12 -   Aufgaben des erweiterten Vorstandes

 

            1.         Beratung und Beschluss über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan.

 

            2.         Beratung über die Höhe des Eintrittsgeldes und des Mitgliederbeitrages.

 

            3.         Entscheidung über die außer- und überplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben.

 

            4.         Beschluss über die Zulassung neuer Abteilungen.

 

            5.         Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes.

 

            6.         Fachliche Beratung des Vorstandes und Unterstützung bei der Vereinsarbeit.

 

            7.         Vorschläge über Ehrenmitglieder.

 

            8.         Bearbeitung der in der Mitgliederversammlung vorgetragenen Anregungen.

 

 

 

§ 13 -   Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins ist jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Sie sollten nicht derselben Abteilung angehören und dürfen nicht

dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand oder einem Abteilungsvorstand  angehören. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers für ein Jahr ist zulässig. Danach darf das Amt des Kassenprüfers erst wieder nach drei Jahren ausgeübt werden.

 

§ 14 -   Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen der Gemeinde Meine mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen gemeinnützigen Zwecken zur Förderung der Leibesübungen zur Verfügung zu stellen und es insbesondere einem sich etwa neu bildenden, Leibesübungen treibenden Verein in der Gemeinde Meine, der die gleichen Ziele verfolgt wie sie in § 2 dieser Satzung festgelegt sind, wieder zuzuführen.

 

 

 

§ 15 -   Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 09.01.2010 in Meine von den Mitgliedern des TSV Meine 09 e.V. beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft.

 

 

 

Meine, den 09.01.2010

 

            Der Vorstand

 

 

                                                                                                                         

 

 


Anschrift:
TSV Meine 09 e.V., Postfach 1241, 38525 Meine

Geschäftsstelle des TSV Meine 09 e.V.:
Sportheim Am Fuhrenkamp
Zellbergsheideweg 57
38527 Meine
Telefon: 05304/4054
Fax: 05304/930042

 
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